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§
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "Blasmusikfreunde Harz e. V.". Er wurde
am 09. Februar 2002 errichtet aus dem Zusammenschluss des „Musikkorps
der Hüttenwerke Harz“ und der „Janitscharen-Kapelle Altenau e. V.“
Der
Verein hat seinen Sitz in Altenau (Oberharz). Im Raum Goslar/Oker/Vienenburg
wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.
S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist die Pflege und Förderung der überlieferten Blasmusik und
Aufrechterhaltung der örtlich begründeten Traditionen der
Arbeiter-Musikkorps, blasmusikalische Orchesterarbeit sowie damit
verbundene Jugendarbeit durch Ausbildung und musikalische Qualifikation
von Nachwuchsmusikern.
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Mitwirkung und musikalische Umrahmung bzw. Gestaltung von öffentlichen
Anlässen und Feiern
- Musikalische Umrahmung von kirchlichen, bzw. religiösen Anlässen,
wie Gottesdiensten, Trauerfeiern u.ä.
- Mitwirkung bei Veranstaltungen der örtlichen Kurverwaltungen
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§
3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des
Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Ein
Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
§
5 Mitgliedsbeiträge
Von
den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§
6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§
7 Der Vorstand
Der
Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und einem Vertreter
d) dem Kassenwart und einem Vertreter
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§
8 Amtsdauer des Vorstands
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen
der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§
9 Beschlussfassung des Vorstands
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären.
§
10 Die Mitgliederversammlung
In
der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des
Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§
11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens
einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§
12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das
Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die
Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des
Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
Für
die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit
der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§
13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über
die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§
14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der
Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10,
11, 12, und 13 entsprechend.
§
15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im
§ 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis
Goslar, der gehalten ist, die Vermögens- und Sachwerte nach eigenem
Ermessen an andere im Landkreis Goslar ansässige - gemeinnützige –
Musikvereine zur Weiternutzung abzugeben.
Altenau,
den 12. Juni 2004
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